Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson Bei Krankheit oder Urlaub der Pflegeperson werden die Kosten der Ersatzpflege für max. 4 Wochen pro Jahr und bis zu einer Höhe von 1612,00 € übernommen. Wird die Pflege durch eine Person übernommen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert ist oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, übernimmt die Pflegekasse den Betrag in Höhe des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe sowie die nachgewiesenen zusätzlichen Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten oder Verdienstausfall). Voraussetzung für die Verhinderungspflege ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens 6 Monate zu Hause gepflegt hat. |